HERSTELLERGARANTIE
gültig ab 1. 1. 2018 bis Widerruf
1. Allgemeines
Die RIBAG Licht AG garantiert, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, gemäss den hier näher bezeichneten Bedingungen während eines Garantiezeitraums von fünf Jahren ab Lieferdatum, dass Produkte, die unter der Marke «RIBAG» hergestellt und vertrieben werden, bei bestimmungsgemässem Gebrauch frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind.
2. Garantieschutz
2.1. Gültig für RIBAG-Produkte, die ab dem 1.9.2012 erworben wurden (Kaufbeleg).
2.2. RIBAG garantiert, dass ihre Produkte frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind.
2.3. Massgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Das Produkt muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Massgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
2.4. Diese Garantie gilt für eine Frist von fünf Jahren ab Erstverkaufsdatum (Kaufbeleg) oder die, falls vorher erreichte, Nutzlebensdauer von LED’s gemäss unseren Artikelspezifikationen. Die Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen.
3. Geltendmachung des Garantieanspruchs
Die Rechte aus dieser Garantie kann der Kunde durch schriftliche und den Mangel beschreibende Anzeige, innerhalb der Garantielaufzeit, gegenüber RIBAG oder dem Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde, geltend machen. Voraussetzung ist überdies, dass der Kunde den Fehler innerhalb von 10 Tagen anzeigt, nachdem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Kunden zu belegen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist (zum Beispiel durch Vorlage des Kaufbelegs). RIBAG ist gegebenenfalls berechtigt, den Beginn der Garantielaufzeit nach Massgabe des Herstellungsdatums zu bestimmen.
4. Garantieleistungen
4.1. RIBAG steht es frei, das Produkt zu reparieren, einen Austausch vorzunehmen oder den Kaufpreis zu erstatten. Bei Reparatur deckt die Garantie die kostenlose Lieferung der notwendigen Ersatzteile. Sofern sich RIBAG per schriftlicher Zusage entscheidet, die Reparatur selbst durchzuführen, so trägt RIBAG die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für den Transport oder die Versendung des Produkts. Der Kunde hat das Produkt zur Erbringung der Garantieleistungen zur Verfügung zu stellen. Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr hergestellt wird, ist RIBAG berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern. Sofern RIBAG eine Erstattung des Kaufpreises wählt und dies schriftlich bestätigt, gibt der Kunde das Produkt zurück und RIBAG erstattet ihm im Gegenzug den bezahlten Kaufpreis. Die an RIBAG zurückgegebenen Komponenten oder Produkte gehen im Garantiefall in das Eigentum von RIBAG über.
4.2. Alle im Zusammenhang mit der Garantieleistung anfallenden Nebenkosten (z. B. für die De- und Neumontage, den Versand des fehlerhaften Produkts, Entsorgung, Fahr- und Wegzeiten, Montagehilfevorrichtungen) gehen zu Lasten des Kunden. Andere Kosten, welche z. B. durch den Ausfall der Installation verursacht werden oder sonstige Schäden sowie Folgeschäden sind von dieser Garantie nicht erfasst.
5. Voraussetzungen und Ausschlüsse
5.1. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Garantie ist eine fachgerechte Installation und Wartung gemäss Montageanleitung und den anerkannten Regeln der Technik sowie den von RIBAG vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen. Montageanleitungen, Gebrauchs- und Pflegehinweise sind jedem Produkt beigefügt und stehen unter www.ribag.com zur Verfügung.
5.2. Der Garantieanspruch erstreckt sich nicht auf:
- Verschleissteile, wie z. B. Verfärben oder Verspröden von Kunststoffteilen, durch Verschleiss;
- zerbrechliche Teile, wie beispielsweise Leuchtenabdeckungen, Leuchtmittel, durch Bruch;
- Verbrauchsmaterial, wie z. B. Leuchtmittel, durch Verbrauch;
- Komponenten und Produkte, die RIBAG als Handelswaren vertreibt, (z. B. Notlichteinheiten, Leuchten anderer Hersteller, Casambi Modul);
- geringfügige Abweichungen der RIBAG-Produkte von der Soll-Beschaffenheit, die auf den Gebrauchswert des Produkts keinen Einfluss haben;
- Betriebs- und Bedienungsfehler, Schäden durch aggressive Umgebungseinflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel;
- Mängel am Produkt, die durch Installation, Transport und Probebetrieb der Produkte, die nicht von Mitarbeitern der RIBAG vorgenommen wurden, verursacht wurden sowie Schäden, die durch das mangelhafte RIBAG-Produkt entstanden sind;
- Ausfälle von LED-Bauteilen oder elektronischen Betriebsgeräten, die innerhalb der Nennausfallrate von 0,2% pro 1000 Betriebsstunden liegen, sofern in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) nicht anders definiert;
- Ausfall von bis zu 1 LED pro Leuchte, welche deren Funktion dadurch nicht beeinträchtigt;
- die Farbtoleranz von LED’s. Der Lichtstrom und die Leistung unterliegen bei LED’s einer Toleranz von +/– 10%;
- Lichtstromrückgänge von LED-Produkten von weniger als 0,6% pro 1000 Betriebsstunden;
- Abweichungen in den Lichteigenschaften von LED-Produkten bei Nachlieferungen gegenüber den Ursprungsprodukten aufgrund nutzungsbedingter Veränderung und technischen Fortschritts;
- Einstellungen bzw. Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschleiss, Ermüdung oder Verschmutzung verändern;
- Produktfehler, welche auf Softwarefehler, Bugs, Viren oder Ähnliches zurückzuführen sind;
- von Zeit zu Zeit notwendige Dienstleistungen wie neuerliche Inbetriebnahme, Software Updates etc.
5.3. Die Gültigkeit der Garantie endet bei:
- Nichteinhalten der ausgehändigten oder unter www.ribag.ch zur Verfügung stehenden Montage-, Pflege- und Gebrauchsanleitung;
- Überschreiten der Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen;
- Installation und Betrieb von Lampen, die nicht den IEC-Spezifikationen entsprechen;
- nicht bestimmungsgemässen mechanischen Belastungen;
- kundenseitiger Abänderung des Produkts vom Originalzustand;
- Montage, Wartung, Reparatur oder Pflege durch nicht fachkundige Personen;
- Produktschäden, verursacht durch den Verkäufer, Installateur oder Drittpersonen;
- Schäden, die auf normale Abnutzung oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind (bei fahrlässiger Schadenverursachung wird ein Mitverschulden einvernehmlich angerechnet);
- unsachgemässe Installation oder Inbetriebnahme;
- mangelnde oder fehlerhafte Wartung;
- Produkten, die nicht ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet wurden oder werden;
- Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen.
6. Kostentragung bei Garantieausschlussfällen
6.1. Sofern sich ein Produktfehler als durch diese vorstehenden Garantiebedingungen nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produkts entstehenden Kosten vom Kunden selbst zu tragen. Zusätzlich hat der Kunde die Kosten, einschliesslich etwaiger Arbeitskosten, zu tragen, die bei der Untersuchung des Produkts entstehen, sowie die Kosten der Demontage und der Wiederinstallation des Produkts. Sofern der Kunde nach Information durch RIBAG, dass kein Garantieanspruch besteht und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen.
6.2. Hat das Produkt den Mangel nicht bereits bei Auslieferung aufgewiesen, entscheidet RIBAG im Einzelfall, ob eine Beseitigung auf dem Kulanzweg vorgenommen wird. Einen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung hat der Kunde in diesem Fall nicht.
7. Gesetzliche Rechte
7.1. Dem Verbraucher stehen neben den Rechten aus der Garantie die gesetzlichen Rechte zu. Diese für den Verbraucher unter Umständen günstigeren Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1. Auf diese Garantie findet Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dieser Garantie ist Safenwil, Schweiz. Soweit zulässig ist Gerichtsstand Safenwil, Schweiz.